Nach Jahren der Ungewissheit holt die touristische Klein- und Mittelständische Wirtschaft ein Thema mit unerbittlicher Härte ein: die Schlussabrechnungen und Nachprüfungen der Corona-Wirtschaftshilfen. Was als schnelle Existenzsicherung in der schwersten Wirtschaftskrise der Bundesrepublik gedacht war, mutiert zunehmend zu einem administrativen Bürokratiemonster. Aus unserer Beratungspraxis bei Kleeberg.CONSULTING ergibt sich ein eindeutiges Bild: Die gängigen behördlichen Prüfverfahren stoßen hier an ihre systematischen Grenzen – mit fatalen Folgen für Unternehmer und Berater.
Die aktuellen Berichte über existenzbedrohende Rückforderungen bei Reisebüros und Kleinveranstaltern verdeutlichen, dass sich der staatliche Prüfapparat zunehmend in methodischen Widersprüchen verheddert. Wer die Besonderheiten der touristischen Spezialbuchhaltung mit branchenübergreifenden Standardrastern bewerten will, scheitert zwangsläufig an der Realität.
Der methodische Konstruktionsfehler:
Zwei Prinzipien, ein Problem
Ein tieferer Blick in die Prüfmechanik offenbart, warum die Bewertungsansätze der Behörden in der Touristik zu völlig verzerrten Liquiditätsnachweisen führen. Der Gesetzgeber hat über die Laufzeit der Pandemie hinweg mit zwei völlig unterschiedlichen, für Reisebüros gleichermaßen ungeeigneten Parametern gearbeitet:
Die Soforthilfe (Frühjahr 2020) und das Zu- und Abflussprinzip: In der ersten Phase der Pandemie stand der akute Liquiditätsengpass im Fokus. Bewertet wurde primär nach dem Zu- und Abflussprinzip auf den Geschäftskonten. Was in klassischen Branchen funktioniert, führt im Reisevertrieb in die Irre. Ein hoher Kontostand im Frühjahr 2020 bedeutete für Reisebüros keinesfalls Liquidität, sondern bestand zu einem Großteil aus treuhänderischen Kundengeldern. Wie fatal die starre Betrachtung von Kontoständen in der Praxis ist, zeigt ein alltäglicher Fall: Ein Kunde hat im Dezember 2019 eine Reise für April 2020 gebucht und angezahlt. Diese Anzahlung lag auf dem allgemeinen Geschäftskonto, da in der Praxis kaum ein Büro Fremdgelder tagesaktuell und centgenau auf separate Konten ausgliedert. Mit dem Lockdown im Frühjahr 2020 musste die Reise storniert und der Betrag erstattet werden. Dieser Abfluss griff die ohnehin schwindende Liquidität des Büros massiv an. Das starre behördliche Zufluss-Abfluss-Schema kann solche chronologischen Verschiebungen aus dem Vorjahr jedoch nicht sachgerecht zuordnen. Hieraus entsteht eine unendliche Schlange an Fallbesonderheiten, die ein Standardformular faktisch nicht abbilden kann.
„Die Voraussetzung jeder rechtsstaatlichen Subventionsprüfung ist die gleichmäßige Bewertung vergleichbarer Sachverhalte. Wenn wesentliche branchenspezifische Besonderheiten systematisch unberücksichtigt bleiben, wird dieses Ziel in der Praxis kaum erreichbar.“
Die Überbrückungshilfen (ab Sommer 2020) und das Fälligkeitsprinzip: In den späteren Hilfsprogrammen wandte sich die Methodik der Betrachtung von Umsatzeinbrüchen zu, die nach dem strikten Fälligkeitsprinzip bewertet wurde. Hier trifft das staatliche Prüfschema auf eine fatale brancheninterne Schwachstelle: Viele Reisebüros verbuchen Provisionen dennoch pauschal erst zum Abreisedatum. Wird dabei von den tatsächlich vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten abgewichen, führt dies zu einer nicht periodengerechten Gewinnermittlung und damit zu fehlerhaften Ausgangsdaten für spätere Förderprüfungen. Für eine korrekte Bewertung muss zwingend geprüft werden, wann Provisionen vertraglich tatsächlich fällig sind und inwieweit zu diesem Zeitpunkt noch ein Provisionsrückzahlungsanspruch des Veranstalters besteht. Das Beispiel TUI veranschaulicht diese absurde Komplexität perfekt: Hier erfolgt im Monat nach der Buchung lediglich ein Provisionsvorabschlag. Dieser ist jedoch keinesfalls final, da zu bestimmten späteren Zeitpunkten noch veranstalterspezifische Malusabzüge oder Zuschläge berechnet werden. Wer diese hochgradig individuellen Abrechnungsmodelle in starre, branchenübergreifende Hilfsprogramme pressen will, scheitert zwangsläufig.
Die drei blinden Flecken der Standard-Prüfschemata
Unabhängig davon, welches dieser beiden Prinzipien die Bewilligungsstellen anlegen, scheitern die vorgegebenen Formulare an den fundamentalen Eigenheiten der Branche:
Treuhänderische Durchlaufposten: Erhebliche Anteile der Zahlungsströme im Reisevertrieb sind Fremdgelder, die zu keinem Zeitpunkt eigene Erträge oder frei verfügbare Liquidität darstellen.
Margenbesteuerung vs. Provisionserlöse: Die unterschiedliche Behandlung margenbesteuerter Reiseleistungen einerseits und klassischer Provisionserlöse aus Vermittlungsgeschäften andererseits erfordert eine hochkomplexe buchhalterische Trennung zwischen der eigenen Marge (Zahlungsfluss vom Kunden an das Reisebüro) und der klassischen Provision (Zahlungsfluss vom Veranstalter an das Reisebüro). Standardisierte Auswertungen und Formulare erfassen diese grundverschiedenen Erlös- und Zahlungsstrukturen in der Regel nicht korrekt.
Zeitversetzte Provisionsrückforderungen: Storno- und Rückabwicklungsprozesse führen dazu, dass bereits geflossene Provisionen teilweise mit erheblichem zeitlichem Verzug an den Handelsherrn zurückerstattet werden müssen. Diese nachträglichen wirtschaftlichen Belastungen lassen sich in den starren Leistungszeiträumen der Hilfsprogramme faktisch kaum abbilden.
Die Haftungsfalle für Steuerberater
Dass insbesondere die Überbrückungshilfen zwingend über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) abgewickelt werden mussten, hat für die Branche erhebliche praktische Probleme verursacht. Die Schuld liegt dabei nicht primär bei den Kanzleien. Diese wurden in Zeiten der maximalen Überlastung durch den Gesetzgeber unfreiwillig in hochkomplexe, branchenspezifische Antragsprozesse hineingedrängt.
Aus unserer Beratungspraxis kennen wir zahlreiche Fälle, in denen fehlende Erfahrung mit der touristischen Buchhaltung zu Fehleinschätzungen geführt hat. Wenn versucht wird, komplexe Reisebürostrukturen über eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abzubilden oder Umsätze fälschlicherweise vollständig als Erlöse zu buchen, ist späteres Abrechnungschaos vorprogrammiert.
Genau aus diesem Zwang erwächst nun eine problematische Dynamik: ein beträchtliches Haftungsrisiko. Wenn Bewilligungsstellen nachträglich Parameter ändern oder die hohe fachliche Komplexität der Verfahren nun zu unerwarteten Rückzahlungen führt, können Regressansprüche der Mandanten gegen ihre Berater in Betracht kommen. Eine absehbare Folge könnten langwierige Haftungsstreitigkeiten sein, die letztlich von Gerichten entschieden werden müssen. Die betriebswirtschaftlichen Besonderheiten der Touristik lassen sich dort jedoch häufig nur mit erheblichem fachlichem und gutachterlichem Aufwand nachvollziehen.
Plädoyer für verwaltungsökonomische Vernunft
Es sollte vermieden werden, dass sich der staatliche Prüfapparat nun hinter verwaltungsrechtlichen Spitzfindigkeiten versteckt. Wenn durch nachträgliche Änderungen der Spielregeln – die aus Sicht vieler betroffener Unternehmen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nur schwer vereinbar erscheinen – anfängliche konzeptionelle Fehler nun auf dem Rücken des Mittelstands und seiner Berater ausgetragen werden, schadet das dem Vertrauen in das staatliche Handeln massiv.
Abschließend stellt sich zwingend die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Rechtfertigt eine ohnehin marginale erwartete Netto-Rückzahlungsquote wirklich die jahrelange Aufblähung eines derartigen Prüfapparates?
Ein pauschaler, verwaltungsökonomischer Schlussstrich unter diesen Verfahren – insbesondere bei den lange zurückliegenden Soforthilfen – wäre nicht nur wirtschaftlich, sondern auch logisch die einzig richtige Konsequenz. Es wäre auch ein dringend nötiges Signal des Respekts gegenüber denen, die das unternehmerische Risiko in diesem Land tatsächlich tragen.